Satzung Förderverein„Waldpädagogisches Zentrum (WPZ) und Arboretum Burgholz e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Zweck, rechtliche Stellung und Geschäftsjahr

Alle Rechte unserer Organisation werden in standarderklärungen und regierungsdokumenten geschrieben, mehr. Unser Kampf für die Sauberkeit und ökologie des Planeten wird vom Staat unterstützt, deshalb sind wir Teil der staatlichen Struktur.. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck des Vereins ist die Förderung der Umweltbildungsarbeit im Wald, die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes im Arboretum Burgholz sowie die Förderung und Erforschung des Arboretums Burgholz mit seiner großen Artenvielfalt.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die Förderung der Umweltbildung von Kindern, Jugendlichen und Studenten durch waldpädagogische Arbeit,
  2. die Förderung der Umweltbildung von Erwachsenen durch Ausstellungen, Führungen und ähnliche Veranstaltungen,
  3. die Durchführung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen und Projekte,
  4. die Förderung und Pflege der Kooperation mit Universitäten u.a. zur Anregung von Forschungsarbeiten,
  5. die Förderung und Pflege des Waldes als Naherholungsgebiet,
  6. Förderung und Pflege des Waldes im Hinblick auf die dendrologischen und forstökologischen Besonderheiten von überregionaler Bedeutung.
§ 2 Tätigkeit eines Vereins/Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann mit allen in ihrer Zweckbestimmung gleichgerichteten Einrichtungen und Vereinigungen im Rahmen des Vereinszwecks zusammenarbeiten. Hierzu gehört insbesondere die stete, partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, milgamma protekt | onfy apotheke.


§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    - natürliche Personen,
    - juristische Personen,
    - Personenvereinigungen,
    - Anstalten und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts,
    die bereit sind, die im § 1 dieser Satzung genannten Zwecke zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins erworben, der über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins.
  4. Ein Mitglied kann durch schriftliche Kündigung bis zum 30. September seinen Austritt aus dem Förderverein zum Jahresende erklären.
  5. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied von der Mitgliedschaft ausschließen, wenn sich aus der Satzung ergebende Pflichten grob verletzt wurden oder wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins gehandelt hat.
§ 4 Finanzierung

Der Förderverein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Überschüsse eigener Aktivitäten.


§ 5 Beiträge

Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Vereinsbeitrages, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt wird. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn sie in der zweiten Mahnung angedroht wurde und seit deren Absendung ein Zeitraum von 2 Monaten verstrichen ist. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.


§ 6 Mittelverwendung
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.


§ 8 Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Der/die Versammlungsvorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie Art und Form der Abstimmung.

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorstandsvorsitzenden/e einberufen und muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand bestimmt den Ort der Mitgliederversammlung. Die Einladung muss allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zugehen.
  2. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, spätestens innerhalb von 14 Tagen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mind. 7 Mitglieder oder ¼ der Mitglieder anwesend oder vertreten sind; es gilt jeweils die geringere Anzahl. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder vertreten lassen. Die Bevollmächtigung dazu ist schriftlich zu erteilen und dem/der Versammlungsleiter/in vorzulegen.
  4. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu einer Änderung der Satzung oder einer Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit vom ¾ der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über die Ausschließung von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abstimmenden Mitglieder.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll durch einen/e vom Vorstand zu bestimmenden/e Schriftführer/in festgehalten. Das Ergebnisprotokoll ist vom/von der Schriftführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung stehen alle Befugnisse zu, die durch die Satzung oder durch eine mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erlassene Geschäftordnung eines Organs des Vereins nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. die Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden,
  2. die Wahl von zwei Stellvertretern/innen
  3. die Wahl des/der Schatzmeisters/in
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. die Entgegennahme des Jahresberichtes vom Vorstand
  6. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  7. die Entlastung des Vorstands,
  8. die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen für jeweils ein Jahr (Wiederwahl ist möglich),
  9. die Entscheidung über die Einrichtung eines Bankkontos für den Verein,
  10. der Beschluss von Satzungsänderungen,
  11. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
  12. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    - dem/der Vorsitzenden,
    - seinen beiden Stellvertretern/innen,
    - dem nach § 11 entsandten Mitglied
    Der/die Schatzmeister/in ist dem Vorstand beigeordnet.
  2. Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB (2) sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen.
  3. Der Vorstand wird für vier Jahre, gerechnet von der Wahl an, gewählt und bleibt bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Die Mitgliederversammlung kann auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Wiederwahl ist möglich.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so bleibt ein nachgewähltes Mitglied nur für den Rest der Wahlperiode im Amt.
  5. Der/die für das WPZ Burgholz zuständige Dezernt/in sowie der/die für das Arboretum Burgholz zuständige Forstbetriebsbeamte/in des zuständigen Regionalforstamtes sind beratende Mitglieder des Vorstandes.
§ 11 Entsendungsrechte

Geborenes Mitglied im Vorstand ist der/die Leiter/in des zuständigen Regionalforstamtes.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, die nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ des Vereins vorbehalten oder übertragen sind. Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, führt die Tagesgeschäfte, stellt den Haushaltsanschlag auf und ist für dessen Umsetzung verantwortlich.
  2. Beschlüsse sind vom/von der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  3. Beschlüsse, die die Rechte eines Eigentümers betreffen, bedürfen seiner Zustimmung.
  4. Der Vorstand kann einen/e Geschäftsführer/in bestellen.
§ 13 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftordnung, die u. a. die Beschlussfassung im Vorstand regelt. Diese ist von der Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.


§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wuppertal, die das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Stadtgebiet, bevorzugt im Arboretum Burgholz, zum Zwecke des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Umweltbildung einsetzen soll. Die Bekanntmachung über die Auflösung des Vereins soll in der Westdeutschen Zeitung erfolgen.


§ 15 Inkrafttreten
  1. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten aus oder aufgrund dieser Satzung ist der Sitz des Fördervereins.


Wuppertal, den 18.September 2007



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